Testament

posted am: 24 Mai 2018

Ein Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Die eigenhändige letztwillige Verfügung kann alleine erstellt werden, daher entstehen im Zuge dessen keine Kosten. Wird ein Notar mit der Erstellung beauftragt, werden Ausgaben fällig. Aufgrund dessen ist das eigenhändige Testament vorherrschend, um den letzten Willen rechtskräftig anzuordnen. Eine Sonderform stellen das Gemeinschaftliche- bzw. das Ehegattentestament dar. In Ausnahmesituationen, die nicht die Errichtung eines notariellen Dokumentes zulassen, kann ein Nottestament angefertigt werden. Demnach existieren Drei-, Zeugen-, Bürgermeister- und Seetestamente. 

Eine notarielle letztwillige Verfügung wird durch einen Notar schriftlich fixiert, nachdem dieser mündlich oder schriftlich über den letzten Willen unterrichtet worden ist. Ein derartiges Dokument ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die anfallenden Kosten sind an die Höhe des jeweiligen Nachlasses sowie die Art des Testaments gekoppelt. Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung ordnet eine Einzelperson ihren letzten Willen an. Die entsprechenden Anordnungen können jederzeit widerrufen oder geändert werden. Ein Ehegattentestament ist lediglich eingeschränkt widerrufbar. Demgegenüber ist ein Erbvertrag als vertraglich gebundene Verfügung zu klassifizieren. Ein entsprechender Vertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung aufweisen. Die Verfügung bindet den Verfügenden verbindlich an die aufgeführten Regelungen. Erbverträge können ausschließlich notariell erstellt werden. Deshalb sind diese mit Kosten verbunden.   

Laut Gesetz darf jede testierfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament verfassen. Minderjährige dürfen allerdings kein eigenhändiges entsprechendes Dokument anfertigen. Sie sind zwingend dazu angehalten eine notarielle letztwillige Verfügung anzuordnen. 

Als testierunfähig gelten Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben oder aufgrund ihres individuellen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind die Bedeutung eines Testaments zu erfassen.   

Erbfähig sind alle natürlichen Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt. Zudem können ungeborene aber bereits gezeugte Kinder oder „ juristische", rechtsfähige Personen als Erben eingesetzt werden. Unter die Kategorisierung „ juristischer und rechtsfähiger Personen" fallen etwa Vereine oder Gesellschaften. Sofern eine „ juristische" Person beerbt werden soll, ist unbedingt die Beratung eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen.   

Das Dokument sollte amtsgerichtlich verwahrt werden um das Schriftstück vor Fälschung oder dem Zurückhalten zu schützen. Das Testament, wie es beim Volker Köckritz - Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Bremen erstellt wird, kann hierfür bei einem regionalen Amtsgericht zur Verwahrung hinterlegt werden. Nach der Aushändigung an die Behörde erhält der Verfasser einen Hinterlegungsschein. Wird das Papier auf diese Weise hinterlegt, wird die letztwillige Verfügung stets berücksichtigt. Da das zuständige Standesamt von dem jeweiligen Amtsgericht über die Hinterlegung informiert wird, wird das Dokument grundsätzlich eröffnet. Für die Hinterlegung werden Gebühren erhoben. Der Betrag richtet sich nach der Höhe des Nachlasses. 

Eine eigenhändige letztwillige Verfügung muss zwingend den formalen Anforderungen entsprechen, um als rechtgültig anerkannt zu werden. Das Dokument ist deshalb eigenhändig bzw. handschriftlich zu verfassen. Das Papier muss mit der vollständigen Unterschrift, Ort und Datum versehen werden. Ergänzend ist auf eine gute Leserlichkeit zu achten. Unleserliche Papiere werden als unwirksam eingestuft.

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